§ 1 – Beendigung der Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen

VERJHEMV · Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen

Die in § 36a Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens bestimmte Hemmung der Verjährung noch nicht verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 1999.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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