§ 2 – Anwendung

VERKLG · Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

(1)Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn 1.im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden hat,
2.in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat,
dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.
(2)Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat 1.das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
2.die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2
aufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt.
(3)Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 VERKLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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