§ 6 – Leistungsdauer

VERKLG · Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

Verkehrsleistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur auf bestimmte Zeit, längstens für die Dauer von drei Monaten, angefordert werden. Wiederholte Anforderungen gleicher Leistungen sind im Anschluss an die bisherige Anforderung nur dann zulässig, wenn dies unumgänglich ist; Satz 1 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 VERKLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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