§ 5 – Verwaltungsgerichtsverfahren

VERKPBG · Gesetz zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes betreffen.
(2)Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß und gegen eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 01.10.2024 – 9 A 5/23ECLI:DE:BVerwG:2024:011024U9A5.23.0

    1. Die in den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL 2012) und den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) vorgegebenen Parameter sind für die Planungsbehörde und die gerichtliche Abwägungskontrolle nicht bindend. Sie bringen jedoch die anerkannten Regeln für die Anlage von Land- bzw. Stadtstraßen zum Ausdruck, sodass eine daran orientierte Straßenplanung nur in Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot verstoßen wird. 2. Der in den RAL 2012 festgelegte Mindestabstand zwischen zwei Knotenpunkten stellt nicht nur einen lediglich abstrakten Belang dar, sondern ist Ausdruck entsprechender technischer Sicherheitsanforderungen und Erfahrungswerte. 3. Der Planungsträger ist nicht gehindert, im Einzelfall abweichend von den RASt 06 individuelle Lösungen zu verwirklichen.

  • BVerwG, Urt. v. 07.09.2023 – 7 A 8/21ECLI:DE:BVerwG:2023:070923U7A8.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.07.2023 – 9 B 8/23ECLI:DE:BVerwG:2023:050723B9B8.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 23.11.2022 – 7 A 9/21ECLI:DE:BVerwG:2022:231122U7A9.21.0

    1. § 18e Abs. 5 AEG regelt die Klagebegründungsfrist sowie die Folgen einer Fristversäumnis einheitlich für alle Klagen gegen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsentscheidungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und gilt damit auch für Planungen, bei denen gemäß § 11 Abs. 2 VerkPBG, § 39 Abs. 1 Satz 2 AEG das Verfahren nach den Bestimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes zu Ende zu führen ist. 2. Eine vor dem 31. Dezember 2014 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans, die nach der Übergangsregelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 der 16. BImSchV zur weiteren Anwendbarkeit der Schall 03 1990 führt, wird nur durch solche späteren Planänderungen überholt, die ein erneutes Anhörungsverfahren mit öffentlicher Auslegung des Plans erforderlich machen, weil sie das Gesamtkonzept der Planung berühren und die Identität des Vorhabens verändern. 3. Eine feste Begrenzung der Dauer eines Planfeststellungsverfahrens bzw. eine Entscheidungsfrist, binnen derer über einen Antrag auf Planfeststellung zu befinden ist, existiert im geltenden Recht nicht. Gleichwohl kann der Dauer eines Planfeststellungsverfahrens, zumal bei einem langjährigen faktischen Verfahrensstillstand, eine Relevanz für das Verhältnis von Fachplanung und konkurrierender Bauleitplanung sowie das Maß der jeweils gebotenen Rücksichtnahme nicht generell abgesprochen werden.

  • BVerwG, Beschl. v. 27.01.2022 – 9 VR 1/22ECLI:DE:BVerwG:2022:270122B9VR1.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 12.06.2019 – 9 A 2/18, 9 A 2/18 (9 A 25/05)ECLI:DE:BVerwG:2019:120619U9A2.18.0

    1. Macht ein Betroffener im Planfeststellungsverfahren geltend, in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet zu sein, so muss er die maßgeblichen Umstände, soweit es ihm ohne Preisgabe schutzwürdiger Daten zumutbar ist, so umfassend darstellen, dass der Planfeststellungsbehörde eine Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die betriebliche Existenz möglich ist. 2. Bei dem Stickstoffleitfaden Straße (Ausgabe 2019) handelt es sich um eine Fachkonvention, die den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt; dies umfasst das Konzept der Critical Loads, die Anwendung des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA), das Konzept gradueller Funktionsbeeinträchtigung mit Umrechnung in Flächenanteile und die Anwendung eines vorhabenbedingten Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/ha/a. 3. Die Umwandlung von Ackerflächen in Grünland kann als Vermeidungsmaßnahme auf die Stickstoffbilanz angerechnet werden, wenn ihre Wirksamkeit hinsichtlich des Umfangs und des zeitlichen Eintritts sichergestellt ist. 4. Welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unabhängig von einem Vorhaben durchzuführen und daher nicht als Schadensbegrenzungsmaßnahmen anzurechnen sind, ergibt sich grundsätzlich aus dem Bewirtschaftungsplan gemäß § 32 Abs. 5 BNatSchG. Lässt der Plan keine offenkundigen Fehleinschätzungen oder Versäumnisse erkennen, dürfen Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde darauf vertrauen, dass die zuständigen Behörden ihre Entscheidungsspielräume rechtmäßig ausgeübt haben und ihren habitatschutzrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sind.

  • BVerwG, Urt. v. 28.02.2019 – 3 A 2/18ECLI:DE:BVerwG:2019:280219U3A2.18.0
  • BVerwG, Urt. v. 28.02.2019 – 3 A 1/18ECLI:DE:BVerwG:2019:280219U3A1.18.0
  • BVerwG, Beschl. v. 10.09.2018 – 4 A 14/17ECLI:DE:BVerwG:2018:100918B4A14.17.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.07.2018 – 9 VR 1/18, 9 VR 1/18 (9 A 2/18)ECLI:DE:BVerwG:2018:050718B9VR1.18.0

    Bei der Änderung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses handelt es sich für sich genommen um keine später eintretende Tatsache, die die gesetzliche Frist (§ 17e Abs. 4 FStrG bzw. § 5 Abs. 2 VerkPBG) für einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erneut in Gang setzt. Ein Aussetzungsantrag kann grundsätzlich nur auf solche Regelungen des Planänderungsbeschlusses gestützt werden, die Rechte des Betroffenen erstmals oder weitergehend als ursprünglich berühren.

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