§ 21 – Mitwirkung von Vereinigungen und Hilfsorganen

VERKSIG · Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

(1)In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 kann bestimmt werden, daß 1.Verbände und Zusammenschlüsse oder Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben des Verkehrs wahrnehmen, bei der Ausführung der Rechtsverordnungen beratend mitwirken, soweit Interessen der Verkehrswirtschaft betroffen sind,
2.die Ausführung der Rechtsverordnungen ganz oder teilweise auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben des Verkehrs wahrnehmen, übertragen wird. Die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen insoweit den Weisungen der in der Rechtsverordnung bestimmten Behörde.
(2)Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für Zwecke der §§ 1, 3 und 4 auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständigen Behörde, die Verbände und Zusammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht.
(3)Die zuständige Behörde kann sich geeigneter Personen mit deren Zustimmung als Hilfsorgane für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben bedienen.
(4)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 VERKSIG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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