§ 12 – Luftverkehrsstatistik

VERKSTATG · Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

(1)Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale: 1.für das Luftfahrzeug:Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität,
2.für den Flug:Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,
3.für die Fluggäste:a)Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste,
b)Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste,
4.für die Fracht- und Postgüter:a)Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter,
b)Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter.
(2)Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1.Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,
2.Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,
3.Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und Postgüter.
(3)Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 VERKSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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