§ 20 – Schieneninfrastrukturstatistik

VERKSTATG · Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

Die Erhebung nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 erfasst folgende Erhebungsmerkmale: 1.jährlich:Länge der im Berichtsjahr in Betrieb genommenen neu gebauten oder reaktivierten Strecken sowie der stillgelegten Strecken nach Art der Betriebsordnung, Gleise oder Spuren und nach Ländern;
2.fünfjährlich:a)Zahl der Streckenübergänge nach Art der Übergänge und Ländern,
b)Zahl der Bahnhöfe, Haltestellen und Haltepunkte des Schienen-Personenverkehrs nach Art der Betriebsordnung der Strecken und Ländern,
c)Zahl der Bahnübergänge nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung, nach Art der kreuzenden Straßen und Wege, Art der Sicherung, nach Ortslage und Ländern,
d)Länge des Streckenbestandes nach der Spurbreite, Art des Bahnkörpers, zulässiger Geschwindigkeit des Zugverkehrs und Art der verkehrlichen Nutzung,
e)Länge des Strecken-, Gleis- und Spurbestandes nach Art der Betriebsordnung, Elektrifizierung, Gleise und Spuren und nach Ländern.
Die Erhebungsmerkmale werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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