§ 29 – Veröffentlichung

VERKSTATG · Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

(1)Es veröffentlichen 1.das Kraftfahrt-Bundesamt die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik),
2.das Bundesamt für Logistik und Mobilität die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs).
(2)Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergebnisse nach Absatz 1 für verkehrsträgerübergreifende Darstellungen.
(3)Die Ergebnisse der Schifffahrtsstatistik nach § 1 Nr. 1 und der Luftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 5 dürfen nach Häfen und Flugplätzen gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.
(4)Die Ergebnisse der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 9 bis 11 dürfen nach Kreisen gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.
(5)Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 8 dürfen nach den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.
(6)Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 12 dürfen nach Netzabschnitten gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 VERKSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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