§ 3 – Schifffahrtsstatistik

VERKSTATG · Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale: 1.für die Schiffe:Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;
2.für die Fahrten:Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;
3.für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:a)Ein- und Ausladehafen,
b)Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,
c)Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten und
d)in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;
4.für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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