§ 17
VERLG · Gesetz über das Verlagsrecht
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 03.02.2011 – I ZR 134/08
World's End 1. Das Recht des Verlegers, Folgeauflagen eines Werkes zu veranstalten, kann sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung aus dem Gesamtinhalt des Verlagsvertrages ergeben . 2. § 17 Satz 3 VerlG ist auch auf Übersetzungsverträge anwendbar . 3. Der Verleger kann der ihn treffenden Last, eine Neuauflage zu veranstalten, auch dadurch nachkommen, dass er eine Taschenbuch- oder eine Sonderausgabe herausgibt. Dem steht es gleich, wenn er die Taschenbuch- oder Sonderausgabe nicht im eigenen, sondern in einem anderen Verlag veranlasst .
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