§ 5

VERLG · Gesetz über das Verlagsrecht

(1)Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. Ist ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeräumt, so gelten im Zweifel für jede neue Auflage die gleichen Abreden wie für die vorhergehende.
(2)Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so ist der Verleger berechtigt, tausend Abzüge herzustellen. Hat der Verleger durch eine vor dem Beginne der Vervielfältigung dem Verfasser gegenüber abgegebene Erklärung die Zahl der Abzüge niedriger bestimmt, so ist er nur berechtigt, die Auflage in der angegebenen Höhe herzustellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 03.02.2011 – I ZR 134/08

    World's End 1. Das Recht des Verlegers, Folgeauflagen eines Werkes zu veranstalten, kann sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung aus dem Gesamtinhalt des Verlagsvertrages ergeben . 2. § 17 Satz 3 VerlG ist auch auf Übersetzungsverträge anwendbar . 3. Der Verleger kann der ihn treffenden Last, eine Neuauflage zu veranstalten, auch dadurch nachkommen, dass er eine Taschenbuch- oder eine Sonderausgabe herausgibt. Dem steht es gleich, wenn er die Taschenbuch- oder Sonderausgabe nicht im eigenen, sondern in einem anderen Verlag veranlasst .

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