§ 13 – Haftung des staatlichen Verwalters
VERMG · Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 20.12.2022 – 8 B 30/22ECLI:DE:BVerwG:2022:201222B8B30.22.0
- 1. Soweit durch § 2 Abs. 1 Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz - SächsRBG - vom 17.4.1998 (SächsGVBl. S. 151) unter anderem das Staatshaftungsgesetz der DDR aufgehoben wurde, hat dies keine Auswirkungen auf Ansprüche nach § 13 VermG. Denn die hierbei maßgebenden Rechtsverhältnisse sind vor dem 1.5.1998 entstanden und bleiben unberührt (vgl. § 4 Satz 1 SächsBRG). 2. Für einen Schadensersatzanspruch aus staatlicher Verwaltung nach § 13 Abs. 1 VermG ist gemäß § 13 Abs. 2 VermG i. V. m. § 6a StHG sowie § 40 Abs. 2 VwGO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (so bereits SächsOVG, Beschl. v. 1.12.1994 - 1 S 342/94).
1. Soweit durch § 2 Abs. 1 Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz - SächsRBG - vom 17.4.1998 (SächsGVBl. S. 151) unter anderem das Staatshaftungsgesetz der DDR aufgehoben wurde, hat dies keine Auswirkungen auf Ansprüche nach § 13 VermG. Denn die hierbei maßgebenden Rechtsverhältnisse sind vor dem 1.5.1998 entstanden und bleiben unberührt (vgl. § 4 Satz 1 SächsBRG). 2. Für einen Schadensersatzanspruch aus staatlicher Verwaltung nach § 13 Abs. 1 VermG ist gemäß § 13 Abs. 2 VermG i. V. m. § 6a StHG sowie § 40 Abs. 2 VwGO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (so bereits SächsOVG, Beschl. v. 1.12.1994 - 1 S 342/94).
- Für einen Schadensersatzanspruch gegen den staatlichen Verwalter nach § 13 Abs. 1 VermG ist gemäß § 13 Abs. 2 VermG i. V. m. § 6a Staatshaftungsgesetz sowie nach § 40 Abs. 2 VwGO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Für einen Schadensersatzanspruch gegen den staatlichen Verwalter nach § 13 Abs. 1 VermG ist gemäß § 13 Abs. 2 VermG i. V. m. § 6a Staatshaftungsgesetz sowie nach § 40 Abs. 2 VwGO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
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