§ 3 – Grundsatz
VERMG · Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 – 8 C 5.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151025U8C5.24.0
Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG setzt voraus, dass Zugriffsobjekt der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG ausschließlich eine Unternehmensbeteiligung, nicht aber ein Unternehmen war (sogenannte isolierte Anteilsschädigung). Dafür genügt es nicht, wenn sich die schädigende Maßnahme gegen das Unternehmen als solches richtete und seine Beteiligung an einem Tochterunternehmen als Teil seines Betriebsvermögens von der Schädigung des Unternehmens nur mitbetroffen war.
- BVerwG, Urt. v. 11.12.2024 – 8 C 12/23ECLI:DE:BVerwG:2024:111224U8C12.23.0
1. § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG setzt eine entgeltliche Veräußerung des anmeldebelasteten Vermögenswertes voraus (im Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 2000 - 8 B 31.00 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 37, vom 28. Februar 2006 - 8 B 89.05 - ZOV 2006, 146 Rn. 9 und vom 17. April 2009 - 8 B 28.09 - ZOV 2009, 210 Rn. 5). 2. Ob vertraglich übernommene Leistungen des Erwerbers eine Gegenleistung für die Übereignung des Vermögenswertes darstellen, ist durch Auslegung des Veräußerungsvertrags unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. 3. Leistungen, die wie ein vorbehaltenes Wohnrecht des Veräußerers aus dem übereigneten Grundstück zu erbringen sind und durch dessen dingliche Belastung gesichert werden, stellen grundsätzlich keine Gegenleistung dar. 4. Bei anderen Leistungen ist danach abzugrenzen, ob sie im vertraglichen Synallagma zur Übereignung des Vermögenswerts stehen und nach dem Willen der Vertragspartner dessen Wert abgelten sollen. Das kann nicht angenommen werden, wenn die Übereignung auch bei Nichterfüllung der Leistungen Bestand haben soll oder wenn deren Wert im Verhältnis zu dem des übereigneten Vermögenswerts nach dem vertraglichen Wertansatz geringfügig ist.
- BVerwG, Urt. v. 29.03.2023 – 8 C 1/22ECLI:DE:BVerwG:2023:290323U8C1.22.0
§ 5 Abs. 1 Buchst. a VermG setzt nicht voraus, dass der erhebliche bauliche Aufwand, mit dem die Nutzungsart oder Zweckbestimmung des Grundstücks verändert wurde, in seiner Substanz erhalten bleibt. Vielmehr genügt es, wenn die geänderte Nutzung oder Zweckbestimmung und das öffentliche Interesse daran im Zeitpunkt der Entscheidung über das Restitutionsbegehren fortbestehen (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - ZOV 2015, 214).
- BVerwG, Urt. v. 29.03.2023 – 8 C 2/22ECLI:DE:BVerwG:2023:290323U8C2.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.12.2021 – 8 B 9/21ECLI:DE:BVerwG:2021:101221B8B9.21.0
- BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 8 C 5/20ECLI:DE:BVerwG:2021:070721U8C5.20.0
1. Die mit der Sachentscheidung in einem Bescheid verbundene Entscheidung zugunsten des Wiederaufgreifens stellt keine selbständige, der Bestandskraft fähige Regelung dar. 2. Hat die Behörde das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu einem Verpflichtungsbegehren mit der ablehnenden Sachentscheidung in einem Bescheid verbunden, darf das Verwaltungsgericht sie nur dann zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts verpflichten, wenn nicht allein dessen Voraussetzungen, sondern auch diejenigen für ein Wiederaufgreifen gegeben sind. Deren gerichtliche Prüfung erfordert kein darauf gerichtetes Begehren eines Prozessbeteiligten.
- BGH, Urt. v. 19.03.2021 – V ZR 52/20ECLI:DE:BGH:2021:190321UVZR52.20.0
1. Die Verpflichtung, den nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugebenden (anteiligen) Veräußerungserlös entsprechend § 681 Satz 2, § 668 BGB zu verzinsen, gilt nicht nur, wenn eine Einzelrestitution an der Veräußerung scheitert, sondern auch, wenn eine Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG daran scheitert, dass die Grundstücke, an denen Miteigentum hätte begründet werden sollen, veräußert worden sind. Das gilt unabhängig davon, wann die Veräußerung stattgefunden hat. 2. Dieser Zinsanspruch steht dem Berechtigten nach dem Vermögensgesetz zu, der nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG Herausgabe des zu verzinsenden (anteiligen) Erlöses aus der Veräußerung verlangen kann. Eine von dem Bescheid der zuständigen Restitutionsbehörde abweichende Feststellung des Berechtigten ist den Zivilgerichten durch die Tatbestandswirkung des Bescheids versperrt. 3. Zur Zahlung von Zinsen auf den Veräußerungserlös ist in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB derjenige verpflichtet, der den Veräußerungserlös an den Berechtigten herauszugeben hat. An die Feststellung des Verpflichteten durch die zuständige Restitutionsbehörde sind die Zivilgerichte gebunden. 4. Der Zinsanspruch des Berechtigten analog § 681 Satz 2, § 668 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Er entsteht in rechtsanaloger Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG mit der bestandskräftigen Feststellung der Berechtigung.
- BVerwG, Urt. v. 11.11.2020 – 8 C 22/19ECLI:DE:BVerwG:2020:111120U8C22.19.0
1. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss bei der Einbeziehung eines den angefochtenen Bescheid ändernden oder ersetzenden Bescheids im Wege einer zulässigen Klageänderung nicht eingehalten werden, wenn die nach der Änderung oder Ersetzung noch angefochtenen Regelungsbestandteile nach materiellem Recht unteilbar sind. 2. Regelungen über die Berechtigtenfeststellung nach § 2 Abs. 1 VermG und über die Verpflichtung zur Erlösauskehr an den Berechtigten nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG sind materiell-rechtlich nicht teilbar.
- BVerwG, Beschl. v. 13.08.2020 – 8 AV 1/20ECLI:DE:BVerwG:2020:130820B8AV1.20.0
- BVerwG, Urt. v. 27.02.2019 – 8 C 2/18ECLI:DE:BVerwG:2019:270219U8C2.18.0
1. Der räumliche Anwendungsbereich von § 1 Abs. 6 VermG ist nicht eröffnet, wenn ein im Schädigungszeitpunkt im Beitrittsgebiet belegener Vermögenswert noch vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verbracht wurde und in dessen Anwendungsbereich fiel (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272). 2. Waren in einem solchen Fall die rückerstattungsrechtlichen Fristen zur Anmeldung von Wiedergutmachungsansprüchen bei Verbringen des Vermögenswertes in den Geltungsbereich des Rückerstattungsrechts noch nicht abgelaufen, scheidet eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 6 VermG aus (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 7 C 20.04 - BVerwGE 122, 286).
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