§ 4 – Ausschluss der Rückübertragung

VERMG · Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

(1)Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde: a)Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.
(2)Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass a)der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.
(3)Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er a)nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 12.07.2023 – 8 C 4/22ECLI:DE:BVerwG:2023:120723U8C4.22.0
  • BVerwG, Beschl. v. 22.06.2023 – 8 B 47/22ECLI:DE:BVerwG:2023:220623B8B47.22.0

    Die vermögensrechtliche Entschädigung für bewegliche Sachen, deren Restitution nach § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen ist und für die keine Erlösauskehr nach § 10 VermG in Betracht kommt, richtet sich auch bei staatlicher Verwertung jedenfalls, wenn kein Erlösnachweis vorliegt, nach § 5a EntschG und nicht nach § 5 EntschG.

  • BVerwG, Urt. v. 29.03.2023 – 8 C 2/22ECLI:DE:BVerwG:2023:290323U8C2.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 29.03.2023 – 8 C 1/22ECLI:DE:BVerwG:2023:290323U8C1.22.0

    § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG setzt nicht voraus, dass der erhebliche bauliche Aufwand, mit dem die Nutzungsart oder Zweckbestimmung des Grundstücks verändert wurde, in seiner Substanz erhalten bleibt. Vielmehr genügt es, wenn die geänderte Nutzung oder Zweckbestimmung und das öffentliche Interesse daran im Zeitpunkt der Entscheidung über das Restitutionsbegehren fortbestehen (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - ZOV 2015, 214).

  • BVerwG, Beschl. v. 16.12.2022 – 8 B 38/22ECLI:DE:BVerwG:2022:161222B8B38.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 8 C 5/20ECLI:DE:BVerwG:2021:070721U8C5.20.0

    1. Die mit der Sachentscheidung in einem Bescheid verbundene Entscheidung zugunsten des Wiederaufgreifens stellt keine selbständige, der Bestandskraft fähige Regelung dar. 2. Hat die Behörde das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu einem Verpflichtungsbegehren mit der ablehnenden Sachentscheidung in einem Bescheid verbunden, darf das Verwaltungsgericht sie nur dann zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts verpflichten, wenn nicht allein dessen Voraussetzungen, sondern auch diejenigen für ein Wiederaufgreifen gegeben sind. Deren gerichtliche Prüfung erfordert kein darauf gerichtetes Begehren eines Prozessbeteiligten.

  • BVerwG, Urt. v. 27.06.2018 – 10 C 4/17ECLI:DE:BVerwG:2018:270618U10C4.17.0

    Im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG sind Zuordnungsvorbehalte nicht zulässig.

  • BVerwG, Urt. v. 31.01.2018 – 8 C 23/16ECLI:DE:BVerwG:2018:310118U8C23.16.0

    1. Macht der Kläger vorrangig einen Anspruch auf Naturalrestitution und hilfsweise auf Zuerkennung eines Anspruchs auf Entschädigung dem Grunde nach geltend, kann über den Anspruch auf Naturalrestitution nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden. 2. Jeder Verstoß gegen die seinerzeit geltenden DDR-Rechtsvorschriften ist geeignet, die Unredlichkeit eines Erwerbsvorgangs zu begründen, wenn in ihm eine gezielte, sittlich anstößige Manipulation des Erwerbsvorgangs zum Ausdruck kommt (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 10.11 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 25 Rn. 14).

  • BVerwG, Urt. v. 13.12.2017 – 8 C 15/16ECLI:DE:BVerwG:2017:131217U8C15.16.0

    Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG beschränkt sich auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 8. Mai 1945 begonnen haben. Ein redlicher Erwerb aufgrund eines bis zum 8. Mai 1945 geschlossenen Grundstückskaufvertrages scheidet auch dann aus, wenn dieser Vertrag formunwirksam war und erst nach dem Stichtag durch Auflassung und Grundbucheintragung vollzogen wurde.

  • BVerwG, Beschl. v. 21.08.2017 – 8 PKH 1/17ECLI:DE:BVerwG:2017:210817B8PKH1.17.0

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