§ 1 – Berufe und Personengruppen

VERMITTVERGV · Verordnung über die Zulässigkeit der Vereinbarung von Vergütungen von privaten Vermittlern mit Angehörigen bestimmter Berufe und Personengruppen

Für die Vermittlung in eine Tätigkeit als 1.Künstler, Artist,
2.Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman,
3.Doppelgänger, Stuntman, Discjockey,
4.Berufssportler
dürfen mit dem Arbeitnehmer Vergütungen vereinbart werden, die sich nach dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 VERMITTVERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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