§ 17

VERSAMMLG · Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

Die §§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 08.01.2021 – 6 B 48/20ECLI:DE:BVerwG:2021:080121B6B48.20.0

    Art. 8 Abs. 1 GG verbürgt die Durchführung von Versammlungen während eines auf einer öffentlichen Fläche stattfindenden herkömmlichen Volksfests (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 - Fraport).

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