Anlage 1 – (zu § 2 Nr. 3, § 3, § 4 Abs. 4)

VERSATZV · Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2835
Grenzwertkonzentration (g/kg) für Metalle im Abfall
Zink
>= 100
Blei
>= 100
Kupfer
>= 10
Zinn
>= 15
Chrom
>= 150
Nickel
>= 25
Eisen
>= 500
Die angegebenen Konzentrationen beziehen sich auf den Feststoffgehalt des jeweiligen Abfalls.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 1 VERSATZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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