§ 21 – Abtretung von Versorgungsansprüchen

VERSAUSGLG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

(1)Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.
(2)Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden.
(3)Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.
(4)Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 27.01.2026 – 3 AZR 84/25ECLI:DE:BAG:2026:270126.U.3AZR84.25.0
  • BGH, Beschl. v. 27.02.2019 – XII ZB 183/16ECLI:DE:BGH:2019:270219BXIIZB183.16.0

    1. Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 12. September 2018 - VII ZB 56/15, NZBau 2018, 738 und vom 21. August 2018 - VIII ZR 186/17, NZM 2018, 983). 2. Durch § 21 Abs. 3 VersAusglG soll dem Ausgleichsberechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege der Abtretung erleichtert und ihre unbeschränkte, auch über Pfändungsgrenzen hinausgehende Durchsetzung ermöglicht werden (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 2. Juli 2008 - XII ZB 148/06, FamRZ 2008, 1841 und vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04, FamRZ 2007, 2055).

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