§ 37 – Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
VERSAUSGLG · Gesetz über den Versorgungsausgleich
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Beschl. v. 30.04.2024 – B 5 R 167/23 BECLI:DE:BSG:2024:300424BB5R16723B3
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 14.12.2022 – 1 BvR 1213/22ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221214.1bvr121322
- BSG, Urt. v. 20.01.2021 – B 13 R 5/20 RECLI:DE:BSG:2021:200121UB13R520R0
Es ist nicht verfassungswidrig, Witwenrente nach einem ohne Rentenbezug verstorbenen Versicherten auch dann unter Berücksichtigung eines versorgungsausgleichsbedingten Abschlags festzusetzen, wenn dem Versicherten, hätte er zu Lebzeiten eine Rente bezogen, eine Versichertenrente ohne einen solchen Abschlag gewährt worden wäre.
- BGH, Beschl. v. 17.10.2018 – IV ZR 163/17ECLI:DE:BGH:2018:171018BIVZR163.17.0
- BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 20/14ECLI:DE:BVerwG:2015:191115U2C20.14.0
- BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 48/13ECLI:DE:BVerwG:2015:191115U2C48.13.0
1. Die Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs einer Norm stellt keine Frist dar, die Gegenstand der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein kann. 2. Es ist mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, dass die infolge des Versorgungsausgleichs (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG) erfolgte Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten oder Soldaten nur nach Antragstellung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann. Das gilt auch für den Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ohne zuvor eine Rente oder Versorgungsleistungen bezogen zu haben. 3. Es ist nicht unverhältnismäßig, dass sich daraus für die im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtige Person mittelbar die Obliegenheit ergibt, sich über das weitere Lebensschicksal des früheren Ehegatten zu erkundigen.
- BGH, Beschl. v. 11.02.2015 – IV ZR 276/14
- BSG, Urt. v. 11.02.2015 – B 13 R 9/14 RECLI:DE:BSG:2015:110215UB13R914R0
Hat ein Rentenversicherungsträger die Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Kürzung mit schuldbefreiender Wirkung an den Ausgleichsverpflichteten vorübergehend weiter erbracht, gilt auch diese Übergangszeit als Versorgungsbezug der ausgleichsberechtigten Person.
- BGH, Beschl. v. 15.07.2014 – IV ZR 261/14
- BVerfG, Beschl. v. 06.05.2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13ECLI:DE:BVerfG:2014:ls20140506.1bvl000912
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 32 Versorgungsausgleichsgesetz die Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 Versorgungsausgleichsgesetz auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausschließt.
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