§ 19

VERSCHG · Verschollenheitsgesetz

(1)Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen.
(2)In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen: a)die Bezeichnung des Antragstellers;
b)die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;
c)die Aufforderung an alle, die Auskunft über den Verschollenen geben können, dem Gericht bis zu dem nach Buchstabe b bestimmten Zeitpunkt Anzeige zu machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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