§ 12 – Auflösung

VERSR_CKLG · Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes

Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 VERSR_CKLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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