§ 5 – Verwaltung, Anlage der Mittel

VERSR_CKLG · Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes

(1)Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.
(2)Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuldverschreibungen und in Aktien angelegt. Der Anteil an Aktien darf 30 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen. Änderungen der Marktpreise können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien führen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 VERSR_CKLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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