§ 2

VERSRUHG · Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen

(1)Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. Dies gilt auch für am 1. Januar 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.
(2)Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 VERSRUHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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