§ 1 – Gegenstand der Steuer
VERSSTG · Versicherungsteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 30.01.2025 – V B 47/23ECLI:DE:BFH:2025:B.300125.VB47.23.0
1. NV: Die Tatbestände, die nach § 1 Abs. 3 VersStG i.d.F. des Verkehrsteueränderungsgesetzes beim Bestehen eines Versicherungsverhältnisses mit einem Versicherer, der in einem Drittstaat niedergelassen ist, die Steuerpflicht begründen, stehen selbständig nebeneinander. Insbesondere lässt sich aus den in § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG genannten Bedingungen keine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG ableiten. 2. NV: Da § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG in Bezug auf den Versicherungsnehmer auf "seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz" und damit im Gegensatz zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG nicht "auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung" abstellt, kommt es nicht in Betracht, anstelle der in § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG genannten Tatbestandsmerkmale eine Betriebsstätte des Versicherungsnehmers als maßgeblich anzusehen.
- BFH, Urt. v. 18.04.2024 – V R 17/22ECLI:DE:BFH:2024:U.180424.VR17.22.0
1. § 2 Abs. 2 VersStG setzt die Verpflichtung voraus, Dritten gegenüber für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten. Erforderlich ist die Eingehung einer Verpflichtung gegenüber dem Dritten. 2. Die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Kautionsrückversicherung ist nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG von der Versicherungsteuer befreit, wenn durch die Versicherung die Gefahr aus einem Vertrag übernommen wird, der nach § 2 Abs. 2 VersStG nicht als Versicherungsvertrag gilt. 3. Sind die Vertragsparteien irrtümlich davon ausgegangen, dass die Zahlung eines Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt, ist die Versicherungsteuer nicht in gezahlten Prämien enthalten.
- C-786/19 – The North of England P & I Association Ltd. gegen Bundeszentralamt für SteuernECLI:EU:C:2021:276
Vorlage zur Vorabentscheidung – Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung – Zweite Richtlinie 88/357/EWG – Art. 2 Buchst. d zweiter Gedankenstrich – Richtlinie 92/49/EWG – Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1 – Steuer auf Versicherungsprämien – Begriff ‚Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist‘ – Fahrzeuge aller Art – Begriff ‚Zulassungsmitgliedstaat‘ – Versicherung von Seeschiffen – In das Schiffsregister eines Mitgliedstaats eingetragene Schiffe, die jedoch aufgrund einer befristet genehmigten Ausflaggung die Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats führen
- BFH, Urt. v. 12.11.2020 – V R 41/18ECLI:DE:BFH:2020:U.121120.VR41.18.0
Wenn lediglich der Inlandsbezug eines der Tatbestände in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VersStG fehlt, die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen aber erfüllt sind, kann eine Versicherungsteuerpflicht nicht mit § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG ("andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände") begründet werden.
- BFH, Urt. v. 10.06.2020 – V R 48/19ECLI:DE:BFH:2020:U.100620.VR48.19.0
1. Die gemäß § 140 Abs. 2 SGB VII abgeschlossene Auslandsunfallversicherung ist nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG im Inland steuerbar, soweit die versicherten Personen als Arbeitnehmer des inländischen Unternehmers (Versicherungsnehmer) ihrer Beschäftigung im Ausland nachgehen. 2. Die Auslandsunfallversicherung gemäß § 140 Abs. 2 SGB VII ist nicht nach § 4 Nr. 3 VersStG von der Versicherungsteuer befreit.
- BFH, Urt. v. 07.12.2016 – II R 1/15ECLI:DE:BFH:2016:U.071216.IIR1.15.0
Ist eine Versicherung darauf angelegt, dass nicht der Versicherer, sondern der Versicherungsnehmer die Versicherung vermarktet und der Versicherungsschutz den vom Versicherungsnehmer gewonnenen Kunden als versicherte Personen zugutekommt, kann das Versicherungsentgelt für das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer dem gesamten, den Kunden in Rechnung gestellten Verkaufspreis entsprechen, selbst wenn der Versicherer vom Versicherungsnehmer nur einen Teil des Verkaufspreises, die sog. Abrechnungsprämie (Nettoprämie), erhält und dem Versicherungsnehmer den restlichen Verkaufspreis, den sog. Verkaufsaufschlag, belässt.
- BFH, Beschl. v. 30.03.2015 – II B 79/14
1. NV: Die Rechtsfrage, wie Versicherungsverträge von Bürgschaften abzugrenzen sind, ist durch das BFH-Urteil vom 9. Dezember 1969 II 103/63 (BFHE 99, 60) bereits geklärt. Entscheidend für die Abgrenzung sind die Umstände des Einzelfalls . 2. NV: Eine Versicherung ist ein Massengeschäft, bei dem unter planmäßiger Herstellung einer Gefahrengemeinschaft ein Versicherungswagnis gegen eine Prämie übernommen wird und die von den Versicherungsnehmern gezahlten Prämien den Risikoausgleich ermöglichen. Die Bürgschaft stellt dagegen auf die Person des Hauptschuldners ab und wird --auch wenn sie eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle betrifft und entgeltlich vereinbart wird-- in der Regel als Einzelgeschäft nach der Beschaffenheit des Einzelfalles geleistet . 3. NV: Die Steuerbarkeit der Zahlungen von Versicherungsentgelten nach § 1 Abs. 1 VersStG hängt nicht davon ab, ob einer juristischen Person der Abschluss von Versicherungen erlaubt ist oder ob ein der Versicherungsaufsicht unterliegendes Versicherungsunternehmen gehandelt hat . 4. NV: Macht eine Konzerngesellschaft mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Verträge mit den rechtlich selbständigen konzernzugehörigen Vertriebsgesellschaften über die Absicherung deren Forderungsausfallrisiken dienten lediglich der Abdeckung eigener Schäden, muss dargelegt werden, worin diese bestehen sollen .
- BFH, Urt. v. 11.12.2013 – II R 53/11
Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersStG knüpft bei der Versicherung von Risiken in Bezug auf unbewegliche Sachen ausschließlich an die geographische Belegenheit des Risikos an. Die mit der Risikoübernahme durch den Versicherer verbundenen wirtschaftlichen Belange des Versicherungsnehmers sind insoweit ohne Bedeutung .
- BFH, Urt. v. 19.06.2013 – II R 26/11
Die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Kautionsrückversicherung ist nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG von der Versicherungsteuer befreit, wenn durch die Versicherung die Gefahr aus einem Vertrag übernommen wird, der nach § 2 Abs. 2 VersStG nicht als Versicherungsvertrag gilt. Eine Rückversicherung i.S. des § 4 Nr. 1 VersStG setzt eine andere steuerbare Versicherung voraus, deren Risiko abgesichert wird .
- BFH, Urt. v. 13.12.2011 – II R 26/10
1. Sind bei einer Mehrgefahrenversicherung ("Versicherungspaket") einzelne Versicherungen nach § 4 VersStG von der Besteuerung ausgenommen, kann eine Steuerbefreiung nur in Anspruch genommen werden, wenn das auf die steuerfreie Versicherung entfallende Versicherungsentgelt im Versicherungsvertrag gesondert ausgewiesen ist . 2. "Laufender Anmeldungszeitraum" i.S. des § 10 Abs. 4 VersStG ist jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung . 3. Mit einem Nachforderungsbescheid gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 AO gegen den Versicherer wegen Versicherungsteuer macht die Finanzbehörde materiell-rechtlich einen Haftungsanspruch geltend. Wegen der Akzessorietät des Haftungsanspruchs ist der Erlass eines Nachforderungsbescheids nur rechtmäßig, wenn die Steuerschuld, für die der Versicherer als Entrichtungsschuldner haftet, entstanden ist und noch besteht .
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