§ 12 – Nachentrichtung

VERSSTGDB · Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes

Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den Umständen Kenntnis erlangt, die die Steuerpflicht begründen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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