§ 4 – Erweiterung, Kesselerneuerung und Umstellung bestehender Kraftwerke

VERSTROMG_1 · Gesetz zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken

(1)Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Kraftwerke erweitert werden und die durch die Erweiterung erzielte Steigerung der Stromerzeugung ausschließlich auf dem Verbrauch von Gemeinschaftskohle beruht, oder wenn in bestehenden Kraftwerken neue Kessel für den Einsatz von Gemeinschaftskohle eingebaut werden. In diesen Fällen tritt an die Stelle der berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für die Erweiterung des Kraftwerks oder für den Einbau des neuen Kessels aufgewendet worden sind.
(2)Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Kraftwerke vom Betrieb mit anderen Brennstoffen als Gemeinschaftskohle auf den Betrieb mit Gemeinschaftskohle umgestellt werden. In diesem Fall tritt an die Stelle der berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für die Umstellung des Kraftwerks aufgewendet worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 VERSTROMG_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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