§ 9 – Mitteilungspflichten

VERSVERMV_2018 · Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung

(1)Der Eintragungspflichtige hat der Registerbehörde die nach § 8 einzutragenden Angaben mitzuteilen. Änderungen der Angaben nach § 8 hat der Eintragungspflichtige der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Bei Versicherungsvermittlern, die nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedürfen, erfolgt die Übermittlung der einzutragenden Angaben abweichend von Absatz 1 ausschließlich nach § 48 Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(3)Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen und im Falle des Absatzes 2 zusätzlich dem oder den mitteilenden Versicherungsunternehmen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird.
(4)Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und im Falle des § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich das Versicherungsunternehmen unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Absatz 3 Satz 2 der Gewerbeordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 VERSVERMV_2018 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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