§ 10 – Erledigung der Beiordnung

VERTRGEBERSTG · Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

Wenn sich die Beiordnung erledigt, ohne dass die Vertretung eine Anmeldung oder einen die Sache betreffenden Schriftsatz eingereicht hat, erhält sie die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 VERTRGEBERSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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