§ 21

VERWANO · Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen

(1)Rechtsträger bzw. Eigentümer und Nutzer von Grundstücken haben eingetretene Bergschäden oder andere nachteilige Einwirkungen, die durch Grubenbaue verursacht wurden, unmittelbar nach deren Feststellung dem Rat der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes anzuzeigen. Die Verpflichtung, gemäß § 23 Abs. 1 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 beim Eintritt eines Bergschadens Erstmaßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit einzuleiten, bleibt unberührt.
(2)Der Rat der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes unterrichtet unverzüglich nach Bekanntwerden den Rat des Kreises und die Bergbehörde über die eingetretenen Bergschäden oder anderen nachteiligen Einwirkungen.
(3)Die Anzeigen gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens folgende Angaben erhalten: a)Art, Ort, Zeitpunkt und Ausmaß des eingetretenen Bergschadens oder der anderen nachteiligen Einwirkungen,
b)eingetretene Gefährdungen und Erschwernisse,
c)Art und Umfang der eingeleiteten Erstmaßnahmen,
d)Name und Anschrift der die Anzeige abgebenden Person.
(4)Die Absätze 1 und 2 gelten nur insoweit, als die Beschlüsse der Räte der Bezirke keine abweichenden Regelungen über die Meldung von Bergschäden und anderen nachteiligen Einwirkungen enthalten. Auch bei abweichenden Regelungen der Räte der Bezirke muß die unverzügliche Unterrichtung der Bergbehörde über Bergschäden und andere nachteilige Einwirkungen gewährleistet sein.
(5)Die Anzeige gemäß Abs. 1 ersetzt nicht die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 20 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 VERWANO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 21 VERWANO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.