§ 4

VERWANO · Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen

(1)Die Bergbaubetriebe haben die territoriale Einordnung der künftig stillzulegenden Grubenbaue und die Möglichkeiten einer weiteren bergbaulichen Nutzung oder Nachnutzung unter Berücksichtigung der Dispositionen des gemäß § 3 Abs. 3 bilanzbeauftragten Organs vor dem Beginn von Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherarbeiten mit dem Rat des Bezirkes abzustimmen.
(2)Der Rat des Bezirkes kann die Abstimmung auf einen späteren Termin verlegen, spätestens auf den Zeitraum der Ausarbeitung des Fünfjahrplanes, in dem die Stillegung der Grubenbaue beabsichtigt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 VERWANO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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