Art. 4 – Geltungsdauer

VERWF_G · Gesetz zur Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten

(1)Artikel 1 §§ 1, 3, 4 Abs. 1 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. Im übrigen tritt Artikel 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
(3)Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 4 VERWF_G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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