§ 17 – Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung

VFAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik

(1)Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Abläufe für das Errichten von Anlagen und Aufbauten zu planen,
2.Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort zu überprüfen,
3.die Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Einrichtungen zu gewährleisten und
4.szenische und technische Gefahren zu erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung der Gefahr zu beschreiben.
(2)Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 VFAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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