§ 2 – Zu meldende Daten

VGLWEBMV · Verordnung über die Meldungen zu Zahlungskonten für die Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz

(1)Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes umfasst für jedes von einem Zahlungsdienstleister für Verbraucher angebotene Zahlungskonto die folgenden Daten: 1.den Namen des Zahlungsdienstleisters,
2.die weitere Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters oder der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters, unter der er das Zahlungskonto anbietet,
3.die Internetadresse des Zahlungsdienstleisters,
4.eine Kontaktmöglichkeit für eine Verbrauchermeldung an den Zahlungsdienstleister,
5.die Produktbezeichnung des Zahlungskontos,
6.das Datum der Meldung sowie
7.die in der Anlage genannten Vergleichskriterien und die zu diesen Vergleichskriterien nach der Anlage zu meldenden Daten.
(2)Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes umfasst auch die Meldung der Daten zur Berichtigung unrichtig gemeldeter Daten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 VGLWEBMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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