§ 28 – Anzeige der Kennzeichnung

VIEHVERKV_2007 · Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und, 1.im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 des Tieres sowie der Ohrmarkennummer des Muttertieres,
2.im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 2, des Geburtsdatums, des Geschlechts, der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6, des Ursprungslandes, des Drittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden ist, sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres,
der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle anzuzeigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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