§ 33 – Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken

VIEHVERKV_2007 · Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

(1)Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach Artikel 4 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit § 27 Absatz 3 und 4, nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Absatz 3 bis 5 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen.
(2)Es ist verboten, Ohrmarken nach § 27 Absatz 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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