§ 4 – Antrag

VIG · Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation

(1)Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zuständig ist1.soweit Zugang zu Informationen bei einer Stelle des Bundes beantragt wird, diese Stelle,
2.im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Stelle.
Abweichend von Satz 4 Nummer 1 ist im Fall einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts für die Bescheidung des Antrags die Aufsicht führende Behörde zuständig.
(2)Informationspflichtig ist jeweils die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 4 auch in Verbindung mit Satz 5 zuständige Stelle. Diese ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder auf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar gehalten werden müssen, zu beschaffen.
(3)Der Antrag soll abgelehnt werden,1.soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich um die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gutachten oder eine Stellungnahme von Dritten,
2.bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Informationen oder
3.wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet würde,
4.soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde,
5.bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einschließlich der im Rahmen eines Forschungsvorhabens erhobenen und noch nicht abschließend ausgewerteten Daten, bis diese Vorhaben wissenschaftlich publiziert werden.
(4)Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt.
(5)Wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, kann der Antrag abgelehnt und der Antragsteller auf diese Quellen hingewiesen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Stelle den Informationszugang bereits nach § 6 Absatz 1 Satz 3 gewährt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit sich in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine der in § 3 Satz 6 genannten Personen im Rahmen einer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder durchgeführten Anhörung verpflichtet, die begehrte Information selbst zu erteilen, es sei denn, der Antragsteller hat nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich um eine behördliche Auskunftserteilung gebeten oder es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Information durch die Person nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 24.11.2020 – 10 C 13/19ECLI:DE:BVerwG:2020:241120U10C13.19.0
  • BVerwG, Urt. v. 24.11.2020 – 10 C 12/19ECLI:DE:BVerwG:2020:241120U10C12.19.0

    1. Einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz kann - wie jedem anderen Rechtsanspruch - der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden. 2. Der Einwand rechtsmissbräuchlicher Antragstellung ist im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nur zu bejahen, wenn positiv festgestellt wird, dass es dem Antragsteller in Wirklichkeit nicht um die begehrte Information geht. 3. Das Verhalten eines Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats ist einem Antragsteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht zuzurechnen.

  • BVerwG, Urt. v. 24.11.2020 – 10 C 15/19ECLI:DE:BVerwG:2020:241120U10C15.19.0
  • BVerwG, Urt. v. 24.11.2020 – 10 C 14/19ECLI:DE:BVerwG:2020:241120U10C14.19.0
  • BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 – 7 C 29/17ECLI:DE:BVerwG:2019:290819U7C29.17.0

    1. Der Anspruch auf Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 VIG ist ein "Jedermannsrecht" und hängt nicht von der Verbrauchereigenschaft ab. 2. Für die Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG ist die Angabe des Unternehmens, soweit ein Betrieb in Rede steht, des Zeitraums, für den die Informationen begehrt werden, und der Art der Information ausreichend. 3. Der Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. 4. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst jede objektive Abweichung von Rechtsvorschriften. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts ist nicht erforderlich. 5. Eine "nicht zulässige Abweichung" i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG muss nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Ausreichend ist, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat. 6. § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

  • BVerwG, Beschl. v. 15.06.2015 – 7 B 22/14ECLI:DE:BVerwG:2015:150615B7B22.14.0

    Der Anspruch auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz setzt, soweit er sich nicht auf personenbezogene Daten bezieht, nicht voraus, dass die informationspflichtige Stelle die inhaltliche Richtigkeit der begehrten Information geprüft hat.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.11.2010 – 20 F 2/10

    Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren. Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, kann neben dem Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe auch davon abhängen, ob der Akteninhalt seinem Gegenstand nach unstreitig ist und auf dieser Grundlage über die fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe entschieden werden kann (Fortführung der Rechtsprechung aus den Beschlüssen vom 31. August 2009 - BVerwG 20 F 10.08 - und vom 25. Juni 2010 - BVerwG 20 F 1.10 -). Sofern es an einer notwendigen förmlichen Entscheidung des Hauptsachegerichts über die Rechtserheblichkeit bestimmter Behördenakten fehlt, kann der Fachsenat im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO eine gleichwohl beabsichtigte behördliche Freigabe der Akten außer Vollzug setzen.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.11.2010 – 20 F 4/10
  • BVerwG, Beschl. v. 02.11.2010 – 20 F 3/10

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