§ 11 – Leistungen Dritter

VKFV · Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

Leistungen Dritter sind 1.die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder
2.die Erbringung von Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung durch die Träger oder sonstige Auftragnehmer.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 VKFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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