§ 5

VOLLSTRABKGBRAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(1)Macht der Schuldner gegenüber dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung geltend, daß er gegen die gerichtliche Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wird, einen Rechtsbehelf eingelegt habe, und weist er dies nach, so kann das Gericht, das über den Antrag zu entscheiden hat, das Verfahren der Vollstreckbarerklärung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen. Das Gericht kann aber auch das Verfahren sogleich fortsetzen.
(2)Macht der Schuldner geltend, daß er einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung erst einlegen wolle, und weist er nach, daß die Frist für die Einlegung dieses Rechtsbehelfs nach dem Recht, das für das Gericht des Urteilsstaates maßgebend ist, noch nicht abgelaufen ist, so kann das Gericht, das über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu entscheiden hat, dem Schuldner eine Frist setzen, innerhalb deren er nachzuweisen hat, daß er den Rechtsbehelf eingelegt hat. Das Gericht kann aber auch das Verfahren sogleich aussetzen oder fortsetzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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