§ 1

VOLLSTRVTRNLDAG · Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen

(1)Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen (Artikel 1, 6ff. des Vertrages) und zu anderen Schuldtiteln (Artikel 16 des Vertrages) ist sachlich das Landgericht ausschließlich zuständig.
(2)Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und beim Fehlen eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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