§ 15

VOLLSTRVTRNLDAG · Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen

(1)Wird ein Schuldtitel (§ 1 Abs. 1) nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel in den Niederlanden aufgehoben oder geändert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Vollstreckungsklausel in einem besonderen Verfahren beantragen.
(2)Für die Entscheidung über den Antrag ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden; vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. § 12 gilt entsprechend. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, der dem Gläubiger und dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen ist. Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
(3)Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln gelten §§ 769, 770 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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