§ 5

VOLLSTRVTRTUNAG · Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit

(1)Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel 27, 28 und 34 bis 41 des Vertrages), gerichtlicher Vergleiche (Artikel 42 des Vertrages) und öffentlicher Urkunden (Artikel 43 des Vertrages) gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2)Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(3)Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. Die Bekanntmachung soll die Aufforderung gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.
(4)Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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