§ 1 – Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters

VREGV · Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister

(1)Die Bundesnotarkammer stellt die Eintragung folgender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsorgeregister sicher: 1.Daten zur Person des Vollmachtgebers:a)Familienname,
b)Geburtsname,
c)Vornamen,
d)Geschlecht,
e)Geburtsdatum,
f)Geburtsort,
g)Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
h)E-Mail-Adresse,
2.Daten zur Person des Bevollmächtigten:a)Familienname,
b)Geburtsname,
c)Vornamen,
d)Geburtsdatum,
e)Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
f)Rufnummer,
g)E-Mail-Adresse,
3.Datum der Errichtung der Vollmachtsurkunde,
4.Aufbewahrungsort der Vollmachtsurkunde,
5.Angaben, ob Vollmacht erteilt wurde zur Erledigung vona)Vermögensangelegenheiten,
b)Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und § 1832 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,
c)Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1831 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,
d)sonstigen persönlichen Angelegenheiten,
6.besondere Anordnungen oder Wünschea)über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander,
b)für den Fall, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt,
c)hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung,
7.Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den Daten zur Person des Widersprechenden entsprechend Nummer 1.
(2)Ist die Vollmacht in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüber hinaus die Urkundenrollennummer, das Urkundsdatum sowie die Bezeichnung des Notars und die Anschrift seiner Geschäftsstelle aufgenommen werden.
(3)Die Eintragung erfolgt unter Angabe ihres Datums.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 VREGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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