§ 13 – Zulässigkeit, Zuständigkeit

VSCHDG · Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(1)Gegen eine Entscheidung nach 1.Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, soweit es sich um die Anordnung einer Beseitigung oder Unterlassung handelt, Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder
2.§ 10 oder § 11, soweit eine Entscheidung nach diesen Vorschriften in einem sachlichen Zusammenhang mit einer Entscheidung nach Nummer 1 steht,
der zuständigen Behörde ist die Beschwerde zulässig. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rechtsbehelfe bei Verwaltungsmaßnahmen unberührt.
(2)Die zuständige Behörde hat einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizufügen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3)Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder deren Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein; sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(4)Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der zuständigen Behörde zuständige Landgericht. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 20.02.2025 – I ZB 26/24ECLI:DE:BGH:2025:200225BIZB26.24.0

    Fernbus in Belgien 1.    Die Rechtmäßigkeit einer von der zuständigen deutschen Behörde (hier: dem Umweltbundesamt) auf Ersuchen einer für die Verfolgung irreführender Angaben gegenüber Verbrauchern zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (hier: der belgischen Generaldirektion Wirtschaftsinspektion, ADEI) auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU 2017 L 345 S. 1, Consumer Protection Cooperation - CPC-Verordnung) gegen ein in Deutschland ansässiges Unternehmen erlassenen Untersagungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine den innerstaatlichen Anforderungen des belgischen Rechts genügende "Grundverfügung" der ADEI als ersuchende Behörde vorliegt. Die Befugnisse der ersuchenden Behörde ergeben sich vielmehr ebenso wie diejenigen der ersuchten Behörde unmittelbar aus den Bestimmungen der CPC-Verordnung. 2.    Die gegen die im Rahmen eines Verfahrens gemäß der CPC-Verordnung ergangene Beschwerdeentscheidung erhobene Rechtsbeschwerde kann nicht auf eine Verletzung von ausländischem Recht gestützt werden. An die Feststellungen des Beschwerdegerichts, die das Bestehen und den Inhalt des materiellen ausländischen Rechts betreffen, ist das Rechtsbeschwerdegericht vielmehr gebunden. Auch die Anwendung ausländischen Rechts durch das Tatgericht kann durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nicht nachgeprüft werden. 3.    Allerdings kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, das ausländische Recht sei unter Verletzung der Maßstäbe des § 293 ZPO unzureichend oder fehlerhaft ermittelt worden. Diese Rügemöglichkeit ist indessen beschränkt. Sie besteht nicht, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Nachprüfung irrevisiblen ausländischen Rechts bezweckt wird. Außerdem überprüft das Rechtsbeschwerdegericht lediglich, ob das Tatgericht das ihm eingeräumte pflichtgemäße Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat. Dabei werden die Grenzen der Ermessensausübung des Tatgerichts durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls gezogen. 4.    An die Ermittlungspflicht des deutschen Tatgerichts sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer oder fremder im Vergleich zum eigenen das anzuwendende ausländische Recht ist, während es im umgekehrten Fall, in dem eine Norm des ausländischen Rechts - etwa aufgrund einer unionsrechtlichen Harmonisierung - mit einer Vorschrift des inländischen Rechts übereinstimmt, nicht selten naheliegt, dem ausländischen Rechtssatz dieselbe Bedeutung wie der entsprechenden inländischen Vorschrift beizumessen. 5.    Bei der für die Irreführungsverbote gemäß Art. 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG maßgeblichen Frage, wie der angesprochene Durchschnittsverbraucher die angegriffenen Angaben versteht, geht es nicht um eine reine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinne, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Anwendungsbereich von § 293 ZPO unterfällt. Da die nationalen Gerichte wegen des harmonisierten Begriffs des Durchschnittsverbrauchers in der Regel in gleicher Weise beurteilen dürfen, ob eine Werbeaussage irreführend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96, WRP 1998, 848 [juris Rn. 32] - Gut Springenheide und Tusky), genügt es grundsätzlich den Anforderungen des § 293 ZPO, wenn das Tatgericht zum einen die Anschauung des deutschen Durchschnittsverbrauchers feststellt und zum anderen die Feststellung trifft, dass sich die Anschauungen des Durchschnittsverbrauchers in einem anderen Mitgliedstaat davon nicht entscheidungserheblich unterscheiden.

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