§ 12 – Desinfektion

VSCHWKRSCHV · Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

(1)Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der seuchenkranken oder verdächtigen Schweine muss der Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Ställen oder sonstigen Standorten muss der Besitzer unverzüglich nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der in Satz 1 bezeichneten Tiere eine Schadnagerbekämpfung durchführen.
(2)Der Besitzer muss Dung von Schweinen an einen für Schweine unzugänglichen Ort packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muss er nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizieren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, muss er verbrennen oder zusammen mit dem Dung behandeln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 VSCHWKRSCHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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