§ 8 – Besteuerungsgrenze bei Körperschaften und bei beschränkt Steuerpflichtigen

VSTG_1974 · Vermögensteuergesetz

(1)Von den unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen (§ 4) mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.
(2)Von den beschränkt Steuerpflichtigen wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Inlandsvermögen (§ 4) mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 VSTG_1974 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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