§ 1 – Anwendungsbereich
VSTGB · Völkerstrafgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – AK 118/25ECLI:DE:BGH:2025:171225BAK118.25.0
- BGH, Beschl. v. 22.01.2025 – AK 1 - 5/25, AK 1/25, AK 2/25, AK 3/25, AK 4/25, AK 5/25ECLI:DE:BGH:2025:220125BAK1.25.0
- BGH, Beschl. v. 30.10.2024 – AK 83 u. 84/24, AK 83/24, AK 84/24ECLI:DE:BGH:2024:301024BAK83.24.0
- BGH, Beschl. v. 24.10.2024 – AK 85/24ECLI:DE:BGH:2024:241024BAK85.24.0
- BGH, Beschl. v. 27.06.2024 – AK 56/24ECLI:DE:BGH:2024:270624BAK56.24.0
- BGH, Beschl. v. 08.05.2024 – AK 43/24ECLI:DE:BGH:2024:080524BAK43.24.0
- BGH, Beschl. v. 21.02.2024 – AK 4/24ECLI:DE:BGH:2024:210224BAK4.24.0
1. Die allgemeine Funktionsträgerimmunität gilt bei völkerrechtlichen Verbrechen nicht, und zwar unabhängig vom Status und Rang des Täters. Der Ausschluss dieser funktionellen Immunität fremder Hoheitsträger bei Völkerstraftaten gehört zum zweifelsfreien Bestand des Völkergewohnheitsrechts. 2. Für ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB bedarf es nicht zwingend der Ausübung eines angemaßten „Eigentumsrechts“ an dem Opfer über einen längeren Zeitraum; ein solcher ist lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer Versklavung, ohne dass diese bei bloß kurzzeitigen Tatgeschehen ausgeschlossen wäre.
- BGH, Beschl. v. 05.10.2023 – AK 56/23ECLI:DE:BGH:2023:051023BAK56.23.0
- BGH, Beschl. v. 03.02.2021 – AK 1/21, AK 2/21, AK 1 und 2/21ECLI:DE:BGH:2021:030221BAK1.21.0
- BGH, Beschl. v. 06.06.2019 – StB 14/19ECLI:DE:BGH:2019:060619BSTB14.19.0
1. Im Ermittlungsverfahren sind Beweisverwertungsverbote unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten von Amts wegen zu beachten, auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vorschrift betrifft. 2. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367). 3. Bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 VStGB liegt grundsätzlich eine tatbestandliche Bewertungseinheit vor, soweit die in den dortigen Nummern 1 bis 10 normierten Ausführungshandlungen (Einzeltaten) miteinander sachlich, zeitlich und räumlich zusammenhängen und in denselben ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen eine Zivilbevölkerung (Gesamttat) eingebunden sind. 4. Mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB tateinheitlich begangene Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) werden von dem nach § 1 Satz 1 VStGB geltenden Weltrechtsprinzip erfasst, sodass auch insoweit deutsches Strafrecht anwendbar ist (Annexkompetenz). 5. Zur psychischen Beihilfe durch Dienstausübung im Fall organisierter Massenverbrechen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252).
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