§ 11 – Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
VSTGB · Völkerstrafgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 31.10.2023 – 3 StR 306/23ECLI:DE:BGH:2023:311023B3STR306.23.0
1. Unter einem Angriff im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB ist eine in militärische Feindseligkeiten eingebundene Gewaltanwendung gegen einen Gegner zu verstehen, unabhängig davon, ob sie offensiv oder defensiv geschieht. 2. Die Tatbestände des - gegebenenfalls versuchten - Mordes und der gefährlichen Körperverletzung können mit dem besonders schweren Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung in Tateinheit stehen und treten nicht hinter dieses zurück.
- BGH, Beschl. v. 22.02.2022 – AK 3/22ECLI:DE:BGH:2022:220222BAK3.22.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 19.05.2015 – 2 BvR 987/11ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150519.2bvr098711
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 01.03.2011 – 2 BvR 1/11ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110301.2bvr000111
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