Art. 6 – Grunderwerbsteuer

VSTRG · Gesetz zur Reform des Vermögensteuerrechts und zur Änderung anderer Steuergesetze

Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung bewertungsrechtlicher und anderer steuerrechtlicher Vorschriften vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1157) gilt nicht für die Grunderwerbsteuer.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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