§ 15 – Prüfungsbereich „Personalorganisation“

VTMBAPROVTFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik und Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik

(1)Im Prüfungsbereich „Personalorganisation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln zu können, den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen und rechtlichen Anforderungen sicherstellen zu können und eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, Entwicklungspotenziale der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einschätzen zu können, Qualifizierungsziele festlegen zu können sowie deren Erreichen durch zielgerichtete Maßnahmen sicherstellen zu können.
(2)In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1.Ermitteln des zukünftigen quantitativen und qualitativen Personalbedarfes sowie notwendiger Personalbeschaffungs- und -entwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Fremdleistungen,
2.Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen,
3.Planen der Personalgewinnung und der Auswahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
4.Festlegen der Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche, Übertragen von Aufgaben und Pflichten auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer persönlichen und fachlichen Eignung,
5.Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
6.Planen von Schulungen und Einweisungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 VTMBAPROVTFPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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