§ 2 – Meisterprüfungsberufsbild

VULKREIFMECHMSTRV · Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Vulkaniseur- und Reifenmechaniker-Handwerk

(1)Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2)Im Vulkaniseur- und Reifenmechaniker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: 1.Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
3.Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
4.Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der Vulkanisations-, Reifen- und Fahrwerkstechnik sowie von Fertigungstechniken und Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
5.Logistikkonzepte, insbesondere für Betriebs- und Lagerausstattung, entwickeln und umsetzen,
6.Herstellung, Erneuerung und Instandhaltung, insbesondere von Reifen, Rädern, Schläuchen, Fördergurten, Gummiauskleidungen und technischen Gummiartikeln, sowie die Instandsetzung von Fahrwerken, Fahrzeugbaugruppen und Bremssystemen beherrschen,
7.Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken beherrschen,
8.Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Anwendung von rechnergestützten Systemen, erstellen; Arbeitsprozesse planen,
9.Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere von Thermoplasten, Elastomeren, Metallen sowie Verbundwerkstoffen, bei der Planung, Fertigung, Beschichtung und Instandhaltung berücksichtigen,
10.manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Montagetechniken beherrschen,
11.Fehler, Schäden, Störungen und Mängel feststellen, Instandsetzungsmaßnahmen bestimmen und Instandsetzung durchführen; Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
12.Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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